Arbeitsgemeinschaft der Meister und Techniker in Gelsenkirchen e.V.

SATZUNG

Gegründet : 27.06.1985
Überarbeitet : 26.02.1991
1. Neuauflage : 01.02.1998
2.Neuauflage: 29.03.2019

Name :
Mitgl.-Nr.:

Satzung der Vereinigung

1. Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen

> Arbeitsgemeinschaft der Meister und Techniker in Gelsenkirchen e. V. <


Er hat seinen Sitz in Gelsenkirchen-Buer und ist in das Vereinsregister einzutragen.

1.2 Zweck und Aufgaben

1.2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist, durch Zusammenarbeit mit Organisationen, Institutionen, Unternehmen sowie Behörden, die berufliche, fachliche und allgemeine Weiterbildung sowie die zwischenmenschlichen Beziehungen der Mitglieder untereinander zu fördern
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Veranstaltungen mit kulturellen sowie berufs- und allgemeinbildendem Charakter, die auch der Öffentlichkeit zugänglich sind.
1.2.2 Die Mitgliedschaft in anderen Fachverbänden oder Dachorganisationen ist möglich, wenn sie den in 1.2 niedergeschriebenen Interessen und Zielen nicht widerspricht.
1.2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Organe arbeiten ehrenamtlich. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Mitgliedschaft


2.1 Ordentliche Mitglieder können sein:

2.1.1 Meister, Techniker und Personen, die mit Aufgaben ähnlicher Art betraut sind.
2.1.2 Personen, die eine Abschlußprüfung wie unter 2.1.1 abgelegt, jedoch noch nicht in entsprechender Stellung tätig sind.
2.1.3 Die außerordentliche Mitgliedschaft kann erworben werden durch aktive Mitarbeit im Sinne von 1.2.
2.1.4 Die fördernde Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden, die bereit sind, die Ziele und Aufgaben der Vereinigung ideell und materiell zu fördern.

2.2 Erwerb der Mitgliedschaft

2.2.1 Die Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. Der Antrag ist an die Geschäftsstelle zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
2.2.2 Mit der Beitrittserklärung erkennt der Antragsteller die Satzung sowie die Beschlüsse der satzungsgemäßen Organe an.

2.3 Beendigung der Mitgliedschaft


2.3.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2.3.2 Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres, unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen, zulässig.
2.3.3 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden vom Vorstand:
2.3.3.1 - wegen rückständiger Beitragszahlungen von sechs Monaten
2.3.3.2 - wegen schweren Verstoßes gegen die Satzung der Vereinigung
2.3.3.3 - wegen unehrenhaften Verhaltens.
2.3.4 Der Ausschlußbescheid ist schriftlich zuzustellen.

2.4 Rechte und Pflichten der Mitglieder


2.4.1 Jedes ordentliche Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
2.4.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele der Vereinigung nach besten Kräften zu fördern.

2.5 Mitgliedsbeitrag

2.5.1 Der Mitgliedsbeitrag wird für die ordentlichen wie außerordentlichen Mitglieder jedes Jahr in der Mitgliederversammlung festgelegt.
2.5.2 Der Beitrag für fördernde Mitglieder entspricht mindestens dem 1,2fachen des aktuellen Mitgliedsbeitrages
2.6 Ehrenmitgliedschaft
2.6.1 Ernennung zum Ehrenmitglied/ Ehrenvorsitzenden
2.6.2 Anträge auf eine Ehrenmitgliedschaft können nur vom  geschäftsführenden Vorstand gestellt werden, und müssen in der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
2.6.3 Voraussetzung ist eine langjährige aktive Mitarbeit zum Wohle der AGMT
2.6.4 Die Ehrenmitglieder/ Ehrenvorsitzende können bei Bedarf beratend/unterstützend zu den Vorstandssitzungen und Veranstaltungen der AGMT vom geschäftsführenden Vorstand eingeladen werden.
2.6.5 Eine Befreiung von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen an die AGMT ist damit nicht verbunden.

3. Gliederung und Geschäftsverfahren

3.1 Organe

3.1.1 Die Mitgliedsversammlung
3.1.2 Der Vorstand
3.1.3 Die Kassenrevision und andere Ausschüsse.

3.2 Die Mitgliederversammlung hat jährlich stattzufinden.

3.2.1 Der Vorstand hat alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich einzuladen. Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten.
3.2.2 Aufgaben der Mitgliederversammlung
3.2.2.1 Entgegennahme des Jahresberichtes.
3.2.2.2 Entgegennahme des Kassenberichtes.
3.2.2.3 Entlastung des Vorstandes.
3.2.2.4 Wahl des Vorstandes, der Revisoren und der Ausschüsse nach zwei Jahren.
3.2.2.5 Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
3.2.2.6 Beschlußfassung über Anträge. (Die Anträge sich sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen, soweit sie Satzungsänderungen betreffen.)
3.2.2.7 Satzungsänderungen müssen mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
3.2.2.8 Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen.
3.2.3 Beschlußfähigkeit und Stimmrecht
3.2.3.1 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
3.2.3.2 Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt. Stimmdelegation ist unzulässig.
3.2.3.3 Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen betreffen.

3.3 Wahl der Organe

3.3.1 Die Wahl der Organe erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.

3.4 Entgelte der Organe

3.4.1 Alle Organe führen ihre Arbeit unentgeltlich aus. Ausgaben für die Vereinigung müssen nachgewiesen werden.

3.5 Außerordentliche Mitgliederversammlung

3.5.1 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand bei Bedarf einberufen.
3.5.2 Der Vorstand muß die außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder diese unter schriftlicher Angabe von Gründen beantragen.
3.5.3 Die Einberufung hat mit einer Mindestfrist von vier Wochen zu erfolgen und ist allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
Die Bestimmungen zu 3.2.2.8 gelten sinngemäß.

3.6 Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstandes

3.6.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
3.6.1.1 - dem Vorsitzenden
3.6.1.2 - den zwei stellvertretenden Vorsitzenden
3.6.1.3 - dem Kassenwart und dessen Stellvertreter
3.6.1.4 - dem Schriftführer und dessen Stellvertreter
3.6.1.5 - und den Ausschußmitgliedern.
3.6.2 Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
3.6.2.1 Personalunion ist unzulässig zwischen dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie den Revisoren.
3.6.2.2 Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte, soweit dies nicht durch die Satzung eingeschränkt wird.
3.6.2.3 Die Vereinigung wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Dies gilt insbesondere für die Eintragung beschlossener Satzungsänderungen sowie für formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung, soweit das Amtsgericht oder das Finanzamt dieses fordern sollte.
3.6.2.4 Der Vorstand ist Beschlußfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder, darunter zwei des geschäftsführenden Vorstandes, anwesend sind.

4. Auflösung der Vereinigung


4.1 Die Auflösung kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
Sind weniger als dreiviertel der Mitglieder erschienen, muß innerhalb von 30 Tagen eine neue Versammlung einberufen werden, die dann mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
4.2 Die Liquidatoren sind die Mitglieder des Vorstandes.
4.3 Das nach der Durchführung der Liquidation verbleibende Restvermögen fällt an die

> Volkshochschule Gelsenkirchen <

und ist nur für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Gelsenkirchen, den 29.März 2019


Erster Vorsitzender: _____________
Holger Boskamp_______________________


Stellv. Vorsitzender: _____________
Dirk Grünheit_______________________


Stellv. Vorsitzender: _____________
Uwe Sindt_______________________

 

Die Satzungsänderung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung am 29.März 2019 in Kraft
Damit wird die Satzung vom 01.Februar 1998 für ungültig erklärt.